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Stadtgemeinde Baden
Finanzverwaltung, Zimmer 216
Rathaus, 2.Stock, Hauptplatz 1
A-2500 Baden
Gegenstand und Höhe der Förderung
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Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung |
750 |
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Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung und Zusatzheizung |
1.000 |
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Wärmepumpenanlagen zur Warmwasseraufbereitung |
500 |
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Wärmepumpenanlagen zur Warmwasseraufbereitung und Beheizung |
750 |
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Wärmepumpenanlagen zur Warmwasseraufbereitung und Beheizung mit einer Jahresarbeitszahl größer-gleich 4 |
1.000 |
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Photovoltaikanlage |
1.000 |
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Fernwärmeanschluss |
1.000 |
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Für jede weitere Wohnung im Wohnhaus, die der Fernwärmeanschluss auch versorgt |
200 |
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Stückholzkessel/Ganzhausheizung mit Pufferspeicher |
1.000 |
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Hackschnitzel- oder Pelletsanlage mit automatischer Brennstoffzufuhr |
1.000 |
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Einzelöfen wie Pelletsöfen, Kaminöfen, Speicheröfen (Kachelöfen, Specksteinöfen) |
500 |
Einbringung des Ansuchens um Förderung
Das Ansuchen um Förderung ist mittels des dafür vorgesehenen Formblattes unter Vorlage von Kopien der saldierten Rechnungen, Kopien von Förderzusagen anderer öffentlicher Körperschaften und unter Anschluss einer baubehördlichen Bestätigung, dass bei der zu fördernden Anlage die baubehördlichen Vorschriften und die gegenständlichen Förderungsrichtlinien eingehalten werden, bei der Finanzabteilung der Stadtgemeinde Baden einzubringen.
Im Falle von Wärmepumpenanlagen, Solar- und Photovoltaikanlagen kann die baubehördliche Bestätigung durch die Zusicherung der Direktförderung durch das Land NÖ ersetzt werden. Andernfalls sind für diese Anlagen beizubringen:
> bei thermischen Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung (und Zusatzheizung)
Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage von
.) dem befugten ausführenden Unternehmen
.) sonstigen Befugten (z. B. ARGE Erneuerbare Energie), sofern die Anlage in einer Selbstbaugruppe errichtet wurde
.) Zivilingenieuren oder Technischen Büros einschlägiger Fachrichtungen
> bei monovalenten Wärmepumpenanlagen zur Beheizung und allenfalls zur Warmwasseraufbereitung
Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage vom befugten ausführenden Unternehmen
> bei Photovoltaikanlagen
Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage vom befugten ausführenden Unternehmen
Förderbedingungen
Zuschüsse können nur dann zuerkannt werden, wenn
> alle zivilrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind und die erforderlichen Zustimmungserklärungen und behördlichen Bewilligungen eingeholt wurden,
> die Anlage den geltenden Normen entspricht, eine Typenprüfung vorliegt und auch die in Niederösterreich jeweils gültigen Emissionswerte eingehalten bzw. unterschritten werden.
> sich der Antragsteller verpflichtet hat,
.) für eine Kontrolle der Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit ohne Voranmeldung Zugang zur Anlage und Einsicht in Originale vorgelegter Unterlagen zu gewähren.
.) für den Fall der Nichteinhaltung der Förderungsvoraussetzungen den bewilligten Zuschuss zurückzuzahlen,
> der auszutauschende Heizkessel eine baurechtlich fertiggestellte Wohnung (Fertigstellungsmeldung/Kollaudierung) versorgt hat.
Einzelöfen wie Pellets-, Kamin- oder Speicheröfen werden nur unter der Voraussetzung gefördert, dass
> sie ausschließlich mit fester Biomasse (Holzprodukten) beheizt werden können.
> es sich um eine Erstaufstellung oder den Ersatz von einem bestehenden Einzelofen handelt.
> der Einzelofen die gesamte Wohnung/das gesamte Eigenheim versorgt.
> keine Heizanlage mit angeschlossenem Wärmeverteilungssystem vorhanden ist!
> sie nach Möglichkeit Raumluft unabhängig ausgeführt werden.
Verhältnis zu anderen Förderungen
Die Förderung wird nur gewährt, wenn bereits alle anderen Förderungen aus einschlägigen klima-relevanten Programmen und der Wohnbauförderung des BM für Umwelt und des Landes NÖ angesprochen wurden. Die Gesamtsumme der Förderungen aus öffentlichen Mitteln darf jedoch 75 % der nachgewiesenen Kosten nicht übersteigen.
Rechtliche Natur der Förderung
Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadtgemeinde Baden. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger verfolgbarer Rechtsanspruch auf die Gewährung einer solchen.
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2009 in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet am 30.6.2010. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.2010 wurde die Gültigkeitsdauer um ein Jahr, somit bis zum 30.06.2011, verlängert.
Die „Richtlinie zur Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Sonnenenergie-, Wärmepump- und Biomasseanlagen im Gebiet der Stadtgemeinde Baden" tritt am 30.3.2009 außer Kraft.
Abteilung 'Finanzangelegenheiten'
Rathaus, Hauptplatz 1
2500 Baden
02252/86 800-250
finanz@baden.gv.at