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Baden bei Wien

Heizungsanlagen bzw. Warmwasseraufbereitung mit erneuerbaren Energiequellen - Förderung

Ansuchen um Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Anlagen zur Heizung bzw. Warmwasseraufbereitung mit erneuerbaren Energiequellen

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Richtlinien

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Stadtgemeinde Baden
Finanzverwaltung, Zimmer 216
Rathaus, 2.Stock, Hauptplatz 1
A-2500 Baden

Richtlinien:

Gegenstand und Höhe der Förderung

  1. Die Stadtgemeinde Baden fördert die in Tabelle 1 angeführten, im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Baden errichteten Anlagen zur Bereitstellung bzw. Produktion von Energie in Eigenheimen, Wohnungen und Mehrparteienhäusern als aktiven Beitrag zum Klimaschutz.
  2. Die Förderung wird in Form eines einmaligen Direktzuschusses gewährt.
  3. Die Höhe des Zuschusses beträgt 20 % der Investitionskosten. Der maximale Zuschuss ist Tabelle 1 zu entnehmen. Bei Inanspruchnahme von Förderungen weiterer öffentlicher Körperschaften darf die Gesamtförderhöhe 75 % der Investitionskosten nicht überschreiten.
  4. Gefördert wird der Ersatz von kohle-, öl- oder gasbeheizten Heizanlagen durch folgende mit erneuerbarer Energie betriebene Heizanlagen, auch samt angeschlossenem Wärmeverteilungssystem.

    Definitionen der geförderten Leistungen:

    Beim Heizkesseltausch bzw. bei Erstaufstellung zählen zu den Investitionskosten:

    > der Einbau oder Tausch des Heizkessels,
    > der elektrische Anschluss und
    > die zur Inbetriebnahme notwendigen Installationsarbeiten.

    Bei Fernwärmeanschlüssen (biogene Brennstoffe bzw. Fernwärme aus Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen) zählen zu den Investitionskosten:

    > der Einbau eines Wärmetauschers (Wärmeübergabestation),
    > der elektrische Anschluss und
    > die Installationsarbeiten zur Anbindung an das Wärmeverteilungssystem.

    Bei Einzelöfen zählen zu den Investitionskosten:

    > der Einzelofen,
    > Anschlusskosten an den Rauchfang und
    > der elektrische Anschluss.

    Sofern die Möglichkeit besteht, an ein Fernwärmenetz anzuschließen, sollte dies vorrangig durchgeführt werden.
    Thermische Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung (mindestens 4 m² Kollektorfläche und mindestens 300 I Warmwasser-/Pufferspeicher
    Thermische Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung und Zusatzheizung (mindestens 15 m² Kollektorfläche und mind. 300 I Warmwasser-/Pufferspeicher, 12 m²/300 l bei Vakuumkollektoren)

    Wärmepumpenanlagen zur Warmwasseraufbereitung

    Wärmepumpenanlagen zur Beheizung (monovalenter Heizbetrieb) und allenfalls zur Warmwasseraufbereitung
    Wärmepumpenanlagen zur Beheizung (monovalenter Heizbetrieb) und allenfalls zur Warmwasseraufbereitung mit einer zu erwartenden Jahresarbeitszahl ≥ 4,0
    Photovoltaikanlagen
  5. Die Anlagen laut Tabelle 1 müssen nach dem 1.4.2009 errichtet worden sein.

    Tabelle 1: Förderwürdige Anlagen und max. Zuschuss in Euro

Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung          

750

Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung und Zusatzheizung     

1.000

Wärmepumpenanlagen zur Warmwasseraufbereitung      

500

Wärmepumpenanlagen zur Warmwasseraufbereitung und Beheizung

750

Wärmepumpenanlagen zur Warmwasseraufbereitung und Beheizung

mit einer Jahresarbeitszahl größer-gleich 4

1.000

Photovoltaikanlage

1.000

Fernwärmeanschluss

1.000

Für jede weitere Wohnung im Wohnhaus, die der Fernwärmeanschluss auch versorgt

200

Stückholzkessel/Ganzhausheizung mit Pufferspeicher

1.000

Hackschnitzel- oder Pelletsanlage mit automatischer Brennstoffzufuhr

1.000

Einzelöfen wie Pelletsöfen, Kaminöfen, Speicheröfen (Kachelöfen, Specksteinöfen)

500

 

Einbringung des Ansuchens um Förderung

Das Ansuchen um Förderung ist mittels des dafür vorgesehenen Formblattes unter Vorlage von Kopien der saldierten Rechnungen, Kopien von Förderzusagen anderer öffentlicher Körperschaften und unter Anschluss einer baubehördlichen Bestätigung, dass bei der zu fördernden Anlage die baubehördlichen Vorschriften und die gegenständlichen Förderungsrichtlinien eingehalten werden, bei der Finanzabteilung der Stadtgemeinde Baden einzubringen.

Im Falle von Wärmepumpenanlagen, Solar- und Photovoltaikanlagen kann die baubehördliche Bestätigung durch die Zusicherung der Direktförderung durch das Land NÖ ersetzt werden. Andernfalls sind für diese Anlagen beizubringen:

> bei thermischen Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung (und Zusatzheizung)

Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage von

.) dem befugten ausführenden Unternehmen
.) sonstigen Befugten (z. B. ARGE Erneuerbare Energie), sofern die Anlage in einer Selbstbaugruppe errichtet wurde
.) Zivilingenieuren oder Technischen Büros einschlägiger Fachrichtungen

> bei monovalenten Wärmepumpenanlagen zur Beheizung und allenfalls zur Warmwasseraufbereitung
Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage vom befugten ausführenden Unternehmen

> bei Photovoltaikanlagen
Bestätigung über die fachgerechte Ausführung der Anlage vom befugten ausführenden Unternehmen

Förderbedingungen 

Zuschüsse können nur dann zuerkannt werden, wenn

> alle zivilrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind und die erforderlichen Zustimmungserklärungen und behördlichen Bewilligungen eingeholt wurden,
> die Anlage den geltenden Normen entspricht, eine Typenprüfung vorliegt und auch die in Niederösterreich jeweils gültigen Emissionswerte eingehalten bzw. unterschritten werden.
> sich der Antragsteller verpflichtet hat,
.) für eine Kontrolle der Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit ohne Voranmeldung Zugang zur Anlage und Einsicht in Originale vorgelegter Unterlagen zu gewähren.
.) für den Fall der Nichteinhaltung der Förderungsvoraussetzungen den bewilligten Zuschuss zurückzuzahlen,
> der auszutauschende Heizkessel eine baurechtlich fertiggestellte Wohnung (Fertigstellungsmeldung/Kollaudierung) versorgt hat.

 Einzelöfen wie Pellets-, Kamin- oder Speicheröfen werden nur unter der Voraussetzung gefördert, dass

> sie ausschließlich mit fester Biomasse (Holzprodukten) beheizt werden können.
> es sich um eine Erstaufstellung oder den Ersatz von einem bestehenden Einzelofen handelt.
> der Einzelofen die gesamte Wohnung/das gesamte Eigenheim versorgt.
> keine Heizanlage mit angeschlossenem Wärmeverteilungssystem vorhanden ist!
> sie nach Möglichkeit Raumluft unabhängig ausgeführt werden.

Verhältnis zu anderen Förderungen 

Die Förderung wird nur gewährt, wenn bereits alle anderen Förderungen aus einschlägigen klima-relevanten Programmen und der Wohnbauförderung des BM für Umwelt und des Landes NÖ angesprochen wurden. Die Gesamtsumme der Förderungen aus öffentlichen Mitteln darf jedoch 75 % der nachgewiesenen Kosten nicht übersteigen.

Rechtliche Natur der Förderung 

Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadtgemeinde Baden. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger verfolgbarer Rechtsanspruch auf die Gewährung einer solchen.

Schlussbestimmungen 

Diese Richtlinie tritt am 1. April 2009 in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet am 30.6.2010. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.2010 wurde die Gültigkeitsdauer um ein Jahr, somit bis zum 30.06.2011, verlängert.

Die „Richtlinie zur Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Sonnenenergie-, Wärmepump- und Biomasseanlagen im Gebiet der Stadtgemeinde Baden" tritt am 30.3.2009 außer Kraft.

Kontakt

Abteilung 'Finanzangelegenheiten'
Rathaus, Hauptplatz 1
2500 Baden
02252/86 800-250
finanz@baden.gv.at

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